Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Außerordentliche Kündigung – Ordentliche Kündigung – Entfristungsklage
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits-, Familien- und Verkehrsrecht Arne Brauer – Ihr Experte für Rechtssicherheit
Erfahrung, Fachkompetenz und persönliches Engagement für Ihre Anliegen
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufig mit erheblichen wirtschaftlichen und persönlichen Folgen verbunden. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte im Kündigungsschutzrecht zu kennen und Fristen unbedingt einzuhalten. Ich berate und vertrete Sie umfassend bei:
1. Außerordentlicher (fristloser) Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung. Sie ist nur bei „wichtigen Gründen“ zulässig, etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Häufig sind solche Kündigungen rechtlich angreifbar, weil
- der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hat,
- die Kündigung nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist ausgesprochen wurde oder
- mildere Mittel (Abmahnung, Versetzung) nicht geprüft wurden.

„Ich prüfe für Sie die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, die Einhaltung aller Form- und Fristvorgaben sowie Ihre Chancen auf Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung.“
2. Ordentliche (fristgerechte) Kündigung
Bei einer ordentlichen Kündigung ist zu unterscheiden, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist oder ein sogennanter Kleinbetrieb mit eingeschränktem Kündingungsschutz gegeben ist. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer, muss die Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein (betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt). Typische Fehler des Arbeitgebers sind:
- fehlende oder unzureichende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung,
- fehlende oder unwirksame Abmahnungen bei verhaltensbedingter Kündigung,
- unzureichende Prüfung von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten.

„Ich beurteile, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, ob Sonderkündigungsschutz (z.B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Betriebsrat) besteht und welche Verhandlungsmöglichkeiten sich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage ergeben.“
3. Entfristungsklage nach Ablauf einer Befristung
Auch befristete Arbeitsverträge unterliegen rechtlichen Grenzen. Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (z.B. mit Sachgrund, zeitliche Obergrenzen, Anzahl der Verlängerungen). Wird die Befristung unwirksam vereinbart oder fehlerhaft verlängert, besteht die Möglichkeit, mit einer Entfristungsklage die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zu erreichen.
Ich prüfe für Sie:
- ob ein wirksamer Sachgrund für die Befristung vorliegt,
- ob Höchstdauer und Verlängerungen rechtlich eingehalten wurden und
- ob sich eine Entfristungsklage mit guten Erfolgsaussichten führen lässt.
Wichtige Frist: Drei Wochen!
Gegen jede Kündigung und auch gegen eine unwirksame Befristung müssen Sie regelmäßig innerhalb von drei Wochen Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung bzw. Befristung in der Regel als wirksam – unabhängig davon, ob sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

„Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, sollten Sie daher umgehend anwaltlichen Rat einholen. Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Rechte zügig und effektiv durchzusetzen.“
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Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung bei Ihrem Kündigungsschutzanwalt in Lüneburg. Ich unterstütze Sie zuverlässig bei allen Fragen rund um den Kündigungsschutz und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
